Sparen beim Wohnen

Tipp 1: Mietzins verhandeln
  • Ob Sie gerade neu eingezogen sind oder schon länger in der Wohnung leben: Schwerwiegende Mängel am Wohnobjekt berechtigen nach Art. 259d des Obligationenrechts (OR) zu einer angemessenen Reduktion des Mietzinses, bis der Mangel behoben ist. Klare Fälle sind z.B. undichte Fenster, das Nichtfunktionieren der Heizung oder eines Küchengerätes.

  • Weiterführende Informationen beim Mieterverband

  • Bei einer Senkung der Hypothekarzinsen steht den Mietern eine entsprechende Reduktion des Mietzinses zu, die in der Praxis aber kaum vorgenommen wird. In solchen Fällen können Sie als Mieter ein Herabsetzungsbegehren stellen. Ausgenommen davon sind Mietverträge mit Staffel-, Index- oder subventionierten Mieten, bei denen vorab eine kontinuierliche Mietzinserhöhung vereinbart wurde.

  • Tipps für ein Senkungsbegehren vom Mieterverband

  • Die Revision des Mietrechts sieht eine Entkopplung des Mietzinses vom Hypothekarzins vor. Bis die Revision fertiggestellt ist, besteht seit dem 9. September 2008 eine Übergangszeit, in der nicht mehr der variable Hypothekarzins der Kantonalbanken, sondern ein hypothekarischer Durchschnittszinssatz als Referenzzinssatz für die Mieten gilt. Dieser wird vierteljährlich erhoben und aus den inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz berechnet.

  • Weiterführende Informationen im Merkblatt vom Bundesamt für Wohnungswesen


Tipp 2: Sparpotenzial bei den Steuern nutzen
  • Die meisten Kantone erlauben einen steuerlichen Abzug für die Kosten der Benutzung eines privaten Arbeitszimmers zu Hause. Voraussetzung ist, dass regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit von zu Hause aus erledigt wird. Nicht möglich ist der Abzug, wenn das private Arbeitszimmer lediglich eine persönliche Annehmlichkeit darstellt. Weiterführende Informationen gibt es bei den kantonalen Steuerämtern und beim Hauseigentümerverband (HEV).

Tipp 3: Hausratversicherung prüfen


Tipp 4: Nebenkosten genau prüfen



Tipp 5: Mietzinserhöhung überprüfen

  • Über die Zeit kann sich der Wert Ihres Hausrats verändern. Mit dem Hausrat-Rechner von comparis.ch können Sie überprüfen, ob dieser noch ausreichend versichert ist.
  • Sparen Sie bei Ihrer Hausratversicherung. Mit dem Prämienvergleich von comparis.ch können Sie Offerten verschiedener Versicherungsgesellschaften auf einmal einholen und direkt vergleichen.
  • Kontrollieren Sie die Abrechnung der Nebenkosten. Sind Akontozahlungen vereinbart, muss der Vermieter jährlich eine detaillierte Abrechnung vorlegen. Bei Pauschalen können Sie ebenfalls schriftlich vom Vermieter Auskunft verlangen. Generell gilt, dass mit den Nebenkosten kein Gewinn erzielt werden darf, sondern diese ausschliesslich für die tatsächliche Kostendeckung verwendet werden dürfen.
  • Damit ein Vermieter zusätzliche Kosten zum Mietzins wie z.B. Hauswartsaufwendungen oder Liftkosten überhaupt als Nebenkosten geltend machen kann, muss er diese im Mietvertrag namentlich auflisten. Was im Mietvertrag nicht erwähnt wird, gilt als im Mietzins inbegriffen. Manche Vermieter versuchen, jene nicht im Mietvertrag aufgelisteten Positionen plötzlich in die Nebenkostenabrechnung zu integrieren. In diesem Fall können Sie beim Vermieter eine Korrektur verlangen, da diese Kosten ja als im Mietzins inbegriffen vereinbart wurden. Besteht der Vermieter auf den zusätzlichen Kosten, so muss er eine Mietvertragsänderung durchführen, um seine neuen Ansprüche rechtskräftig geltend zu machen.
  • Überprüfen Sie die Nebenkostenabrechnung auch auf nicht zulässige Posten. Generell dürfen keine Kosten wertvermehrender Natur einfliessen, wie z.B. Investitionen in Heizkostenverteiler. Auch Kosten für die Reparatur defekter oder sanierungsbedürftiger Anlagen sowie öffentliche Abgaben (z.B. Beiträge an Strassen-/Trottoir-Kosten) sind nicht zulässig. Erlaubt sind dagegen alle nichtwertvermehrenden Kosten wie z.B. Hauswartsaufwendungen oder Liftkosten.
  • Genau wie bei den Nebenkosten müssen bei einer Erhöhung des Mietzinses gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. So ist beispielsweise eine unbegründete „Unterhaltskosten-Pauschale“ gesetzeswidrig. Diese muss mit Zahlen begründet werden können. Zudem werden die in den letzten Jahren angestiegenen Betriebskosten für Heizung oder Warmwasser in den meisten Mietverträgen separat via Nebenkosten abgerechnet. In solchen Fällen braucht es also trotz gestiegener Ölpreise keine weitere Mietzinserhöhung.
Zurück