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Quellensteuer

Alle ausländischen Arbeitskräfte, die keine fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C besitzen, sind quellensteuerpflichtig. Das heisst, ihre Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden werden direkt vom Arbeitgeber am Lohn abzogen und an die Steuerverwaltung überwiesen. Dieser Betrag ist je nach Kanton unterschiedlich hoch. Inhaber der Bewilligung C müssen jedoch eine eigene Steuererklärung ausfüllen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).