Kündigung der Privathaftpflicht-/Hausratversicherung

Die Kündigungsfristen für Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft geregelt.

Der Versicherungsvertrag kann in folgenden Fällen gekündigt werden:

  • unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
  • wenn die Versicherungsgesellschaft die Prämie erhöht
  • nach jedem Schadensfall, für den der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung der Versicherungsgesellschaft
  • wenn die Versicherungsgesellschaft die Informationspflicht gemäss Art. 3 VVG verletzt haben sollte. (Das Kündigungsrecht erlischt aber 4 Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von dieser Verletzung Kenntnis erhalten hat, auf jeden Fall aber nach Ablauf eines Jahres seit einer solchen Pflichtverletzung.)

Trifft die Kündigung nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Versicherungsgesellschaft ein, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um ein Jahr.

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