Mietschäden und Wohnungsabgabe

Jonas Grossniklaus,
Redaktor bei comparis.ch

Dienstag, 16. Oktober 2012 - Wohnen

Bei der Wohnungsabgabe muss der Vermieter die Räume prüfen. Etwaige sichtbare Schäden muss er sofort beanstanden. In Normalfall erstellt der Vermieter deshalb bei der Abgabe ein Protokoll, in dem Schäden notiert werden. Wichtig zu wissen: Der Mieter muss das Protokoll nicht unterzeichnen.

Hat ein Schaden schon vor Mietantritt bestanden, so muss der Mieter bei der Wohnungsabgabe im Protokoll unbedingt den entsprechenden Vorbehalt anbringen. Sonst zahlt er für einen Schaden, den er gar nicht selber verursacht hat. Allgemein formulierte Wendungen im Protokoll wie «Der Mieter anerkennt die oben aufgeführten Schäden und verpflichtet sich, die entsprechenden Reparaturkosten zu bezahlen» sollte man durchstreichen.

Gewisse Schäden wie Möbelspuren, Bilderschatten oder Lampenabdrücke gelten als normale Abnützung. Der Mieter muss sie nicht übernehmen. Schäden durch übermässige Abnützung sind Nikotinspuren an der Wand, Flecken auf dem Teppich und Ähnliches. Für sie muss der Mieter geradestehen. Allerdings zahlt er nur den Zeitwert und nicht den Neuwert des Gegenstandes. Der Zeitwert kann anhand der Lebensdauertabelle ermittelt werden. Am besten meldet man Schäden frühzeitig seiner Haftpflichtversicherung. Möchte diese den Schaden nämlich selber begutachten, muss dies vor der Wohnungsabgabe geschehen. Nach der Schlüsselabgabe hat der Mieter kein Zutrittsrecht mehr.

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