Montag, 3. September 2012 - Wohnen
Der Referenzzinssatz bleibt bei 2,25 Prozent. Mietzinsreduktionen können also weiterhin geltend gemacht werden.
Für die Schweizer Mietzinse spielt der Referenzzinssatz eine massgebliche Rolle. Steigt er, steigen auch die Mieten. Sinkt er, sinken die Mieten allerdings in der Regel nicht automatisch.
Obwohl der Referenzzinssatz im letzten Juni auf 2,25 Prozent gesunken ist, haben längst nicht alle Vermieter den Mietzins entsprechend gesenkt. Es lohnt sich deshalb, den Mietvertrag oder die letzte Mietzinserhöhungsanzeige zu überprüfen. Ist der Referenzzinssatz in diesen Unterlagen höher als der aktuelle, also über 2,25 Prozent, ist es Zeit zum Handeln. In diesem Fall sollte der Mieter ein schriftliches Herabsetzungsbegehren an den Vermieter richten. Aus Beweisgründen sollte das per Einschreiben geschehen.
Der Vermieter kann das Begehren aus Gründen wie Teuerung oder erhöhte Betriebskosten ablehnen. In jedem Fall muss er innerhalb von 30 Tagen Stellung dazu nehmen. Tut er das nicht oder lehnt er das Begehren unberechtigterweise ab, kann sich der Mieter an die Mietschlichtungsbehörde wenden.
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