Mietzinsdepot: So erhalten Sie Ihr Geld zurück

Richard Eisler,
Geschäftsführer
comparis.ch

Donnerstag, 7. Juni 2012 - Wohnen

Grundsätzlich muss der Vermieter die Mietkaution mit den aufgelaufenen Zinsen sofort nach Wohnungsübergabe freigeben. Der Vermieter kann bei der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls auch gleichzeitig seine Zustimmung zur Auszahlung des Depots geben. Dies gilt aber nur, wenn der Vermieter beim Auszug keine Mängel beanstandet. Muss der Mieter finanziell für Schäden einstehen, dann hat er dem Vermieter eine Frist von zwei bis drei Monaten einzuräumen. In dieser Zeit kann dieser die Handwerker bestellen, deren Rechnungen abwarten und dann dem Mieter die Schlussabrechnung zustellen. Hat der Mieter die Rechnungen beglichen, muss die Bank das Depot auszahlen.

Der Mieter hat selbstverständlich das Recht, die entsprechenden Handwerkerrechnungen einzusehen. Ist er mit den Forderungen des Vermieters nicht einverstanden, sollte er dies dem Vermieter schriftlich begründen und ihm eine Frist zur Freigabe des Depots setzen. Kommt es zu keiner Einigung, kann die zuständigen Schlichtungsbehörde eingeschalten werden.

Nach Ablauf eines Jahres seit Mietende muss die Bank die Kaution auszahlen, falls der Vermieter in dieser Zeit keine rechtlichen Schritte gegen den Mieter unternommen hat.

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  • Neben

    Was passiert wenn der Vermieter die Nebenkostenabrechnung noch nicht vorbereitet hat und die Mietkaution darum nicht auszahlen will?

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    R. Marco antworten

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  • Mietkaution Nebenkostenabrechnung

    Guten Tag, wenn im Mietvertrag festgelegt ist, wann sie die Nebenkostenabrechnung erhalten, ist der Vermieter berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt zu warten. Ansonsten gilt die Regelung, dass die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Heizperiode abgerechnet werden muss. Meines Wissens darf der Vermieter einen Betrag von der Kaution zurückbehalten. Wenn er die gesamte Kaution zurückbehält, scheint mir das viel – ich kenne aber die Höhe der Kaution nicht. Von Gesetzes wegen ist definiert, dass die Kaution höchstens 3 Bruttomietzinse betragen darf. Gemäss OR Art. 257e ist zudem Folgendes festgehalten: „Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen. Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen. Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.“ Aufgrund des letzten Absatzes können sich somit zu obigen Aussagen je nach Kanton Abweichungen ergeben. Bitte prüfen Sie die Gesetzgebung Ihres Wohnkantons. Freundliche Grüsse, Sybille Michel, comparis.ch

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    Sybille Michel antworten

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  • Barauszahlung

    Mein Vermieter hat die Mietkaution freigegeben. Die Bank weigert sich jedoch, das Geld bar auszuzahlen und will mein Guthaben auf ein anderes Konto überweisen. Ist dies zulässig?

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    P. Beck antworten

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  • In den AGB geregelt

    Guten Tag, es ist grundsätzlich zulässig, ein Kontoguthaben nicht in bar auszuzahlen, sondern auf ein anderes Konto zu transferieren. Dies ist in den Allgemeinene Geschäftsbedingungen geregelt, welche Sie bei der Kontoeröfnung akzeptiert haben. Eine kleine Umfrage bei verschiedenen Banken hat gezeigt, dass das von Ihnen skizzierte Vorgehen üblich zu sein scheint. Freundliche Grüsse, Stefan Rüesch

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    Stefan Rüesch antworten

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