Beim Kauf eines Occasion-Fahrzeugs in einer Garage ist eine Garantie von 3 Monaten oder mehr üblich. Die Garantie sollte auf alle Teile und auf die ganze, aus einer Reparatur entstandenen Arbeit gewährleistet werden. Ausschlüsse sollten nicht akzeptiert und aus dem Kleingedruckten der Vertragsvorlage gestrichen werden.
Beim Neuwagenkauf sind Klauseln zu streichen, die dem Verkäufer bei Lieferverzug nachträgliche Preiserhöhungen ermöglichen.
Ist weder eine Garantie für eine bestimmte Zeit noch der Ausschluss der Garantie vereinbart worden, beträgt die Garantie ein Jahr (gem. Art. 210 OR). Der Gewährleistungsanspruch nach dem Gesetz umfasst mehr als die Garantieleistung der meisten Standardverträge.
Beim Verkauf ohne Garantie gilt trotzdem eine Garantie für die zugesicherten Fahrzeugeigenschaften wie Marke, Modell, Kilometerstand, Unfallfreiheit, Baujahr etc.
Eine Privatperson muss beim Verkauf ihres Fahrzeugs an eine Garage keine Garantie gewähren, da davon ausgegangen wird, dass Privatpersonen nicht über ausreichendes Fachwissen verfügen und Mängel nicht erkennen können.
Der Verkäufer ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges zu beschreiben und allfällige bekannte Schäden zu erwähnen.