Sie können sich Ihre angesparten Vorsorgegelder frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer) ausbezahlen lassen. Ein vorzeitiger Bezug ist für die Vorsorgenehmerin/den Vorsorgenehmer in folgenden Fällen möglich:
- Einkauf in eine Pensionskasse (2. Säule)
- Bezug einer ganzen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei nicht versichertem Invaliditätsrisiko
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekendarlehen
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)