Nur Personen mit einem AHV/IV-pflichtigen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen dürfen in ein Produkt der Säule 3a einzahlen. Der jährliche Maximalbetrag ist dabei beschränkt. Je nachdem, ob eine Person einer Pensionskasse angehört oder nicht, gelten verschiedene Beträge. Für Angehörige einer Pensionskasse gelten jährlich neu bestimmte Beträge. Erwerbstätige Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens einzahlen.