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Versicherung wechseln – wann und wie?

Sie können Ihre bestehende Versicherung in folgenden Fällen wechseln:

  • bei Vertragsablauf
  • bei einer Prämienänderung (Erhöhung, teilweise auch bei Reduktion)
  • bei einem Halterwechsel
  • bei einem Fahrzeugwechsel
  • im Schadenfall

Vertragsablauf:
Die Versicherung gilt für die in der Police festgehaltenen Dauer.
Wird der Vertrag nicht auf dieses Datum gekündigt, verlängert er sich in der Regel um ein weiteres Jahr. Details dazu sehen Sie in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die der Police beiliegen.
Die Kündigungsfristen der einzelnen Gesellschaften sehen Sie hier.

Prämienänderung:
Die Versicherungsgesellschaft kann die Prämien oder die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vom folgenden Versicherungsjahr an ändern. Sie muss dem Versicherungsnehmer die neuen Konditionen bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt geben.
Ist der Versicherungsnehmer damit nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres kündigen. Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintreffen.
Bei einigen Versicherungen bezieht sich dieses Vorgehen nur auf Prämienerhöhungen, bei einigen auch auf Reduktionen (siehe allgemeine Versicherungsbedingungen).

Halterwechsel:
Bei einem Halterwechsel gehen Rechte und Pflichten aus der Haftpflichtversicherung auf den neuen Halter über. Der neue Halter kann innert 14 Tagen nach dem Wechsel den Vertrag kündigen.
Die Haftpflichtversicherung erlischt ohne weiteres, wenn der neue Fahrzeugausweis aufgrund des Versicherungsnachweises einer anderen Gesellschaft ausgestellt wurde. Die Kaskoversicherung endet auf das Datum des Halterwechsels.
Die Prämie wird anteilsmässig zurückerstattet.

Fahrzeugwechsel:
Bei einem Fahrzeugwechsel können Sie neu ohne Prämienverlust die Versicherung wechseln. Die Prämie wird anteilsmässig zurückerstattet.

Schadenfall:
Nach jedem Schadenfall, für den die Versicherung eine Leistung erbringt, kann der Vertrag von beiden Parteien gekündigt werden.
Kündigung vom Versicherungsnehmer: möglich bis spätestens 14 Tage, nachdem die Gesellschaft mitgeteilt hat, dass sie für den Schaden aufkommt. Die Deckung erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung bei der Versicherung. Die bereits bezahlte Prämie wird anteilsmässig zurückerstattet, es sei denn, der Schadenfall ereignet sich im ersten Versicherungsjahr, oder es handelt sich um einen Totalschaden.
Kündigung von der Versicherungsgesellschaft: möglich spätestens bei der Auszahlung. Die Deckung erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung. Die Prämie wird anteilsmässig zurückerstattet.