Melden Sie das Schadenereignis unverzüglich telefonisch oder schriftlich Ihrer Versicherungsgesellschaft.
Viele Gesellschaften unterhalten Gratis-Telefonnummern für Schaden- und Notfallmeldungen und geben den Versicherungsnehmern Kärtchen im Kreditkartenformat mit den in Schadenfällen notwendigen Referenznummern ab. -
Die Versicherungsgesellschaften haben das Recht, eine schriftliche Anzeige für bereits telefonisch gemeldete Schäden zu verlangen.
- Für schriftliche Schadenmeldungen sind in der Regel entsprechende Formulare erhältlich, die alle notwendigen Punkte enthalten.
- Lesen Sie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Police nochmals durch, um sich die Details des Vertrages in Erinnerung zu rufen.
Haftpflichtschaden:
- Die Versicherungsgesellschaft führt entweder als Ihre Vertreterin oder im eigenen Namen Verhandlungen mit der geschädigten Partei (Details dazu stehen in den AVB).
- Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, die Gesellschaft bei den Ermittlungen zu unterstützen und keine Ansprüche anzuerkennen oder Zahlungen direkt an den Geschädigten zu leisten.
Kaskoschaden:
Die Versicherungsgesellschaften bestimmen, was zur Abklärung und Beweissicherung zu tun ist.- Um Leistungskürzungen zu vermeiden, muss der Versicherungsgesellschaft Gelegenheit gegeben werden, das beschädigte Fahrzeug vor der Reparatur zu besichtigen oder besichtigen zu lassen.
- Je nach Schaden ist eine Meldung an die Polizei zu machen (in der Regel bei Fahrzeugdiebstahl, Parkschäden, Vandalenakten oder Diebstahl persönlicher Effekten).
- Die Versicherung kann auch verlangen, dass Sie in bestimmten Fällen Strafanzeige gegen unbekannt erstatten.
- Bei Tierkollisionen muss sich der Lenker sofort darum bemühen, dass entweder die Polizei oder der Wildhüter den Unfall protokolliert, oder dass der Tierhalter den Unfall bestätigt.
Verletzte Personen:
- Nach dem Unfall ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen und für sachgemässe Pflege zu sorgen.
- Die versicherte Person hat die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu entbinden.
- Im Todesfall kann die Versicherung von den anspruchsberechtigten Hinterlassenen die Einwilligung zu einer Autopsie verlangen.
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